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   VG Koblenz, 22.01.2008 - 6 K 1769/07.KO   

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https://dejure.org/2008,28212
VG Koblenz, 22.01.2008 - 6 K 1769/07.KO (https://dejure.org/2008,28212)
VG Koblenz, Entscheidung vom 22.01.2008 - 6 K 1769/07.KO (https://dejure.org/2008,28212)
VG Koblenz, Entscheidung vom 22. Januar 2008 - 6 K 1769/07.KO (https://dejure.org/2008,28212)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzanspruch eines Beamten wegen eines Unfalls mit seinem Privatfahrzeug während der Dienstzeit; Begriff der groben Fahrlässigkeit i.S.d. § 99 Abs. 3 Landesbeamtengesetz (LBG); Pflicht eines Kraftfahrzeugführers zur Vergewisserung von einer hinter dem Fahrzeug ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Kein Schadensersatz für Beamte

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Rückwärtsfahren - Grobe Fahrlässigkeit

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Unfall grob fahrlässig verursacht: Kein Schadensersatz für Beamte

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Beamter erhält kein Schadensersatz für Unfall bei Dienstfahrt - Unfall wurde grob fahrlässig verursacht

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Niedersachsen, 15.12.2004 - 2 LA 943/04

    Unfall mit einem Dienstfahrzeug wegen grob fahrlässigen Verhaltens beim

    Auszug aus VG Koblenz, 22.01.2008 - 6 K 1769/07
    Unabhängig davon bestehen nämlich beim Rückwärtsfahren auch außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Norm besondere Sorgfaltspflichten des Fahrzeuglenkers, denn das Rückwärtsfahrmanöver stellt - auch beim Wenden auf und neben einem Waldweg - einen atypischen Verkehrsvorgang dar, dem eine erhöhte Gefährlichkeit anhaftet (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 15. Dezember 2004 - 2 LA 943/04 -, juris).
  • BGH, 12.01.1988 - VI ZR 158/87

    Objektive und subjektive Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit; Mitnahme

    Auszug aus VG Koblenz, 22.01.2008 - 6 K 1769/07
    Dies setzt einen objektiv besonders krassen und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die konkret zu beachtenden Sorgfaltspflichten voraus, der das Maß einer "normalen" Fahrlässigkeit erheblich überschreitet (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1988 - VI ZR 158/87 -, NJW 1988, 1265, 1266).
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